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   OLG Schleswig, 18.07.2014 - 12 VA 10/12   

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https://dejure.org/2014,41910
OLG Schleswig, 18.07.2014 - 12 VA 10/12 (https://dejure.org/2014,41910)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 18.07.2014 - 12 VA 10/12 (https://dejure.org/2014,41910)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 18. Juli 2014 - 12 VA 10/12 (https://dejure.org/2014,41910)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2015, 76
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BGH, 26.08.2020 - XII ZB 158/18

    Kollisionsrechtliche Behandlung einer im Wege der einseitigen Verstoßung nach

    Dies hatte der Senat bereits zum früheren Art. 7 § 1 Abs. 1 FamRÄndG entschieden (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 112, 127, 130 ff. = FamRZ 1990, 1228, 1229 f.), und es lässt sich aus den Materialien zur Reform des familiengerichtlichen Verfahrens kein Anhaltspunkt dafür finden, dass der Gesetzgeber durch die Verlagerung des Feststellungsverfahrens in § 107 FamFG an dem früheren Rechtszustand etwas ändern wollte (vgl. BT-Drucks. 16/6308 S. 222; vgl. OLG Schleswig FamRZ 2015, 76, 77).
  • BGH, 14.10.2015 - XII ZB 695/14

    Anerkennungsverfahren für eine ausländische Entscheidung in einer Ehesache:

    Das Oberlandesgericht, dessen Entscheidung in FamRZ 2015, 76 veröffentlicht ist, hat den Bescheid aufgehoben und die Sache an die Landesjustizverwaltung zur Neubescheidung zurückverwiesen.
  • OLG Stuttgart, 18.05.2017 - 17 VA 1/16

    Anerkennung einer ausländischen Entscheidung: Ordnungsgemäßheit der Zustellung

    Nichts anderes gilt für § 107 FamFG, nachdem sich aus den Gesetzesmaterialien zum FamFG nicht ergibt, dass der bisherige Rechtszustand, nach dem ein Anerkennungsverfahren vor der Landesjustizverwaltung auch bei Vorliegen einer Heimatstaatentscheidung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs fakultativ zulässig war, geändert werden sollte (OLG Schleswig, FamRZ 2015, 76; Staudinger/Spellenberg (2016) § 107 FamFG, Rn. 100; Hau in: Prütting/Helms, FamFG, 3. Aufl. 2014, § 107 FamFG Rn. 32; Keidel/Zimmermann, FamFG, 19. Aufl., § 107 FamFG Rn. 20).
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